Psychotherapie
FAQ
Wer übernimmt die Kosten für eine Psychotherapie?
In der Regel übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es liegt eine psychische Störung mit Krankheitswert vor (Anlässe ohne Krankheitswert wären z.B. Erziehungs- und Eheberatung).
- Die Therapie wird von einem approbierten Psychologischen Psychotherapeuten oder einem Arzt bzw. einer Ärztin mit Zusatzqualifikation in Psychotherapie und Kassenzulassung durchgeführt.
- Es handelt sich um ein anerkanntes Therapieverfahren. Aktuell gehören dazu: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Psychoanalyse und systemische Psychotherapie.
Was ist der Unterschied zur Kostenerstattung für Psychotherapie?
Die Kostenerstattung für Psychotherapie ist eine Alternative, wenn Sie keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeut: in mit Kassenzulassung innerhalb einer angemessenen Wartezeit finden.
Wartezeiten von mehr als drei Monaten gelten grundsätzlich als unzumutbar. Eine entsprechende Dringlichkeits- oder Notwendigkeitsbescheinigung kann entweder vom Hausarzt: Hausärztin, einem anderen Arzt: einer Ärztin oder auch nach dem Erstgespräch vom Kostenerstattungstherapeuten: in ausgestellt werden.
Diese Leistung kann jedoch nur vom Psychotherapeut: in erbracht werden, die genauso qualifiziert sind wie die mit Kassensitz. Dazu gehören approbierte Psychologische Psychotherapeut: innen in Privatpraxis. Die von der GKV übernommenen Richtlinienverfahren sind: Analytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie und systemische Psychotherapie.
Wann darf ich einen Antrag auf Kostenerstattung für eine Psychotherapie stellen und wie bekomme ich diese?
Um einen Antrag auf Kostenerstattung stellen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Dringender Bedarf: Sie können einen Antrag auf Kostenerstattung stellen, wenn Sie nachweislich dringend eine Psychotherapie benötigen und keinen Therapieplatz bei einem Psychotherapeut: in mit Kassenzulassung innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und Entfernung von Ihrem Wohnort finden konnten.
- Vorab-Sprechstunde: Vor Beginn der Psychotherapie müssen Sie eine psychotherapeutische Sprechstunde besucht haben. Eine Ausnahme besteht, wenn der/die Klient: in innerhalb der letzten 12 Monate bereits aufgrund einer psychischen Erkrankung stationär behandelt wurde.
- Rechtlicher Hintergrund: Gesetzliche Krankenkassen (GKV) sind verpflichtet, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung sicherzustellen. Wenn Sie nach nachweislich erfolglosen Suchaktivitäten keinen Therapieplatz finden konnten, hat die GKV ihre gesetzliche Verpflichtung nicht erfüllt. In diesem Fall haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die GKV muss die durch diese selbst beschafften Leistungen entstandenen Kosten erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen gesetzlichen Krankenkassen.
Wie läuft die Antragsstellung einer Kostenerstattung bei einer Psychotherapie ab?
Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Kostenerstattung vor Beginn der Psychotherapie selbst stellen. Es ist ratsam, sich zunächst bei Ihrer Krankenkasse zu informieren, welche Vorgaben für das Kostenerstattungsverfahren gelten. Die Bundespsychotherapeutenkammer gibt folgende Tipps zum Vorgehen, damit die GKV die Kosten übernimmt:
- Kontaktieren Sie zunächst mehrere Kassenzugelassene Psychotherapeut: innen in Ihrer Nähe und fragen Sie nach einem freien Therapieplatz. Wenn Sie zeitnah einen Termin erhalten, nehmen Sie diesen wahr.
- Da Sie nachweisen müssen, dass eine rechtzeitige Behandlung bei einem Psychotherapeut: in mit Kassenzulassung nicht möglich war, protokollieren Sie Ihre Anrufe (Name, Datum, Uhrzeit und frühstmöglichen Termin). Üblicherweise reicht es aus, bei 10 Behandlern anzufragen.
- Informieren Sie Ihre Krankenkasse schriftlich darüber, dass kein kurzfristiger Therapiebeginn bei einem zugelassenen Psychotherapeut: in in Ihrer Nähe möglich war. Fügen Sie Ihrem Schreiben das Anrufprotokoll bei und bitten Sie die Kasse, Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. eine Woche) einen Psychotherapeut: in zu nennen, bei dem Sie zeitnah einen Termin erhalten können.
- Legen Sie auch das Schreiben der Terminservicestellen bei, in dem die Kassenärztliche Vereinigung Ihnen mitteilt, dass sie keinen Behandlungsplatz vermitteln konnte.
- Nach Ablauf der Frist suchen Sie einen approbierten Psychotherapeut: in ohne Kassenzulassung. Bitten Sie diesen um eine schriftliche Bestätigung, dass eine umgehende Behandlung erforderlich ist und er Ihnen kurzfristig einen freien Therapieplatz anbieten kann.
- Beantragen Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für die Behandlung durch diesen Psychotherapeut: in sowie die Erstattung der notwendigen Kosten nach § 13 Absatz 3 SGB V.
- Wird der Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen.
- Die Krankenkassen müssen spätestens drei Wochen nach Eingang eines Antrags auf Kostenübernahme entschieden haben. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen. Lässt die GKV diese Fristen ohne schriftliche Mitteilung verstreichen, gilt der Antrag als genehmigt und die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen.
All dies erscheint auf den ersten Blick sehr aufwendig und komplex. Wir wissen jedoch, dass Menschen, die sich in einer schwierigen psychisch-emotionalen Lebenslage befinden, oft nicht die Kraft und Energie haben, solche bürokratischen Abläufe zu bewältigen. Daher kooperieren wir mit Tepavi. Das Team von Tepavi unterstützt Sie bei der Beantragung einer Psychotherapie im Kostenerstattungsverfahren, indem es Ihnen alle wichtigen Schritte abnimmt. So können Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren: Ihre Therapie zu beginnen und neue, positive Erfahrungen zu sammeln, die Ihnen im besten Fall zu einer Lösung oder einem neuen Weg verhelfen.